Reduziere dein rechtliches Haftungsrisiko
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OG / KG
Personengesellschaften haben zwingend aus mindestens zwei Gesellschaftern zu bestehen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.
Achtung: Eine Ein-Personen OG oder KG ist rechtlich nicht zulässig. Zwingendes Erfordernis bei Gründung und während des Betriebs des Unternehmens sind mindestens zwei Gesellschafter. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, gilt es einen Nachfolgegesellschafter zu finden, da ansonsten die Gesellschaft automatisch in Liquidation tritt.
Die Gründung einer OG/KG erfolgt durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages (keine Formvorschriften; dh mündlich, schriftlich, oder schlüssig konkludent ist ausreichend)
Zusätzlich haben die Gesellschafter als Geschäftsführer eine Musterzeichnung sowie die Firmenbucheingabe (beides) beglaubigt zu unterfertigen.
Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung zum Firmenbuch. Bei der Gründung ist kein Stammkapital notwendig. Die Gründer/Gesellschafter haften betraglich unbeschränkt mit dem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen.
Zur KG gilt rechtlich das zur OG oben zusammengefasste mit dem untenstehend dargestellten Unterschied hinsichtlich der Haftung:
Haftungsbesonderheiten bei der KG:
- Die Haftung ist bei einem Teil der Gesellschafter auf einem bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt (Kommanditisten)
- beim anderen Teil ist die Haftung dagegen unbeschränkt (Komplementäre)
Link: Firmenbuch – Eintragung Personengesellschaften – OG, KG (usp.gv.at)
Hinweis:
- Für die Firmenbucheintragung fallen Gerichtsgebühren an.
- Für die Erstellung der Dokumente und Beglaubigungen fallen Beraterkosten (Rechtsanwalt und Notar) an.
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