Die Gewerbeordnung unterscheidet primär zwischen reglementierten und freien Gewerben.
Die Unterscheidung zwischen einem reglementierten und freien Gewerbe resultiert aus der Überlegung, dass für reglementierte Gewerbe ein höherer Mindeststandard an Kenntnissen durch den Gesetzgeber gefordert wird (Qualitätssicherung). Beispielsweise soll das reglementierte Gewerbe des Tischlers, besonders qualifizierten/ speziell ausgebildeten Personen vorbehalten sein.
Die Behörde verlangt daher bei der Anmeldung von reglementierten Gewerben zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen, die auch von Antragstellern für freie Gewerbe erfüllt und erbracht werden müssen, besondere Voraussetzung in Form eines sogenannten Befähigungsnachweises.
Die Zuständigkeit der Behörde wird nach dem Ort, an dem das Gewerbe betrieben wird, begründet (Betriebsstandort). Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft). In Städten mit eigenem Statut ist der Magistrat zuständig, wobei in Wien je nach angestrebtem Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63 zuständig ist.
Den reglementierten und freien Gewerben ist gemein, dass sie beide lediglich anmeldepflichtig sind.
Take Away: Die Gewerbeanmeldung hat jedenfalls vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen sonst können die folgenden Strafen verhängt werden:
- Wer ein Gewerbe betreibt ohne die notwendige Gewerbeanmeldung durchzuführen, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.600,- bestraft wird (§ 366 GewO). Wobei für jeden Tag der unberechtigten Ausübung des Gewerbes eine Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,- verhängt werden kann.
Take Away: Dies kann bei fortgesetztem Verstoß sehr teuer werden.
- Ein Kunde, der sich eine Tätigkeit besorgen lässt oder jemanden zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass sich dieser dadurch der unbefugten Gewerbeausübung schuldig macht (Geldstrafe bis zu € 2.180,–).
- Übt jemand unbefugt ein Gewerbe aus, dann kann die Gewerbebehörde die Beschlagnahme und den Ausspruch des Verfalls von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln anordnen.
- Betreibt jemand unbefugt ein Gewerbe, dann kann auch ein Verstoß gegen das Gesetz zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb vorliegen. Gegen solche Personen kann mit Klage auf Unterlassung, Schadenersatz und Veröffentlichung des Urteils vorgegangen werden. Mittels gleicher Klage kann auch gegen den Kunden vorgegangen werden, der sich eine Tätigkeit besorgen lässt oder jemanden zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass sich dieser dadurch der unbefugten Gewerbeausübung schuldig macht.
Sanktionen/Haftung: Hohe Gerichts-/Anwaltskosten, Reputationsschaden, Wirtschaftskammerbeiträge nachzuzahlen
Pro Tipp:
- Stelle daher vor der Aufnahme deiner selbständigen Tätigkeit sicher, unter welches Gewerbe deine Tätigkeit fällt und verschaffe dir Klarheit, ob es sich um ein freies oder reglementiertes Gewerbe handelt.
- Bei detaillierten Fragen und bei der Anmeldung deines Gewerbes ist es hilfreich einen rechtlichen Berater, etwa einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.
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