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Reduziere dein rechtliches Haftungsrisiko

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  1. Willkommen, erste Infos & Einleitung

    Haftungen für Unternehmer:innen – Willkommen & Erste Infos
    4 Lektionen
  2. Templates Tools & Rechtlicher Hinweis
    2 Lektionen
  3. Haftungsthemen im Zuge der Gründung
    Wahl der richtigen & passenden Rechtsform
    4 Lektionen
  4. Namensfindung und Firma
    2 Lektionen
  5. Gewerbeordnung
    3 Lektionen
  6. Gründungsförderung
  7. Marketingmaßnahmen & Datenschutz
    4 Lektionen
  8. Marketing – Fremde Rechte
    5 Lektionen
  9. Haftpflichtversicherung
    2 Lektionen
  10. Haftungen im operativen Geschäftsbetrieb
    Unternehmensgegenstand GmbH
  11. Deep Dive: GmbH (Gesellschafter vs Geschäftsführer)
    3 Lektionen
  12. Kundenüberprüfung
  13. Zivilrechtliche Haftung des Unternehmens
    7 Lektionen
  14. Finanzierung der Gesellschaft & weiteres Wachstum
  15. Compliance
    3 Lektionen
  16. Arbeitsrecht
    3 Lektionen
  17. Insolvenz
  18. Mandatierung & Zusammenarbeit mit Beratern
  19. Liquidation & Exit
  20. Workbook
    Workbook
  21. Take Aways & Next Steps
    Outcome & Next Steps
    4 Lektionen
Kapitel 5, Lektion 2
In Progress

Gewerbliche Geschäftsführung und Haftung

Kapitel Fortschritt
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Wichtig: Die Notwendigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht sowohl für juristische Personen (GmbH, AG) als auch für eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG). Bei Einzelunternehmen ist in der Regel der Einzelunternehmer Gewerbeberechtigter.

Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Er haftet nur dann, wenn den gewerberechtlichen Geschäftsführer ein Verschulden trifft, das im Fall der Funktionsausübung als Arbeitnehmer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen ist. Die Haftung beginnt mit der Bestellung und endet mit dem tatsächlichen Ausscheiden. 

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie u.a. die Öffnungszeiten und Preisauszeichnung und Lehrlingsausbildung verantwortlich. 

Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist von Einzelunternehmern innerhalb eines Monats, von Gesellschaften (zB GmbH) innerhalb von sechs Monaten bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.

Take Away: Erfolgt keine Meldung, dann ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen (§ 367 GewO).

Link zu den Strafbestimmungen der GewO

RIS – Gewerbeordnung 1994 § 366 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.07.2023 (bka.gv.at)

RIS – Gewerbeordnung 1994 § 367 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)

Link zu Liste der reglementierten und freien Gewerbe:

Gewerbetätigkeiten (bmaw.gv.at)

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