Reduziere dein rechtliches Haftungsrisiko
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Willkommen, erste Infos & Einleitung
Haftungen für Unternehmer:innen – Willkommen & Erste Infos4 Lektionen -
Templates Tools & Rechtlicher Hinweis2 Lektionen
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Haftungsthemen im Zuge der GründungWahl der richtigen & passenden Rechtsform4 Lektionen
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Namensfindung und Firma2 Lektionen
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Gründungsförderung
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Marketingmaßnahmen & Datenschutz4 Lektionen
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Marketing – Fremde Rechte5 Lektionen
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Haftpflichtversicherung2 Lektionen
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Haftungen im operativen GeschäftsbetriebUnternehmensgegenstand GmbH
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Deep Dive: GmbH (Gesellschafter vs Geschäftsführer)3 Lektionen
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Zivilrechtliche Haftung des Unternehmens7 Lektionen
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Finanzierung der Gesellschaft & weiteres Wachstum
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Compliance3 Lektionen
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Insolvenz
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Mandatierung & Zusammenarbeit mit Beratern
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Liquidation & Exit
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WorkbookWorkbook
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Take Aways & Next StepsOutcome & Next Steps4 Lektionen
Teilnehmer 3
Gewerbliche Geschäftsführung und Haftung
Wichtig: Die Notwendigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht sowohl für juristische Personen (GmbH, AG) als auch für eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG). Bei Einzelunternehmen ist in der Regel der Einzelunternehmer Gewerbeberechtigter.
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet gegenüber dem Unternehmer für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes. Er haftet nur dann, wenn den gewerberechtlichen Geschäftsführer ein Verschulden trifft, das im Fall der Funktionsausübung als Arbeitnehmer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beurteilen ist. Die Haftung beginnt mit der Bestellung und endet mit dem tatsächlichen Ausscheiden.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie u.a. die Öffnungszeiten und Preisauszeichnung und Lehrlingsausbildung verantwortlich.
Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist der Gewerbebehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers ist von Einzelunternehmern innerhalb eines Monats, von Gesellschaften (zB GmbH) innerhalb von sechs Monaten bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Take Away: Erfolgt keine Meldung, dann ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen (§ 367 GewO).
Link zu den Strafbestimmungen der GewO:
RIS – Gewerbeordnung 1994 § 366 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.07.2023 (bka.gv.at)
RIS – Gewerbeordnung 1994 § 367 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)
Link zu Liste der reglementierten und freien Gewerbe:
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