Gründe deine perfekte GmbH
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GmbH-Gründung - Willkommen & Erste Infos
Willkommen & Erste Infos4 Lektionen -
Templates, Tools & rechtlicher Hinweis2 Lektionen
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Einleitung zum Kurs1 Lektion
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Die GrundlagenDie Rechtsform der GmbH3 Lektionen
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Die Funktionsweise einer GmbH2 Lektionen
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Die Informationen für die GmbH-Gründung
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Der Firmenname
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Der Unternehmensgegenstand
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Das Stammkapital
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Die Geschäftsführer und Gesellschafter1 Lektion
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Der VertragDer GmbH-Vertrag3 Lektionen
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Besondere Vertragsbestimmungen eines GmbH-Vertrags5 Lektionen
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Die Gewerbeberechtigung
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Aktive GeschäftstätigkeitDie Aufnahme der Geschäftstätigkeit
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Das Bankkonto
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Steuern und Versicherung
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AbschlussFazit & weitere Schritte3 Lektionen
Teilnehmer 2
Die Haftungsbeschränkung
Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst primäres Haftungssubjekt und haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (zB gegenüber Dritten). Es gilt das Trennungsprinzip und damit die Unterscheidung zwischen Vermögen der Gesellschaft selbst und jenem der Gesellschafter. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für Schulden der GmbH (vgl § 61 Abs 2 GmbHG). Umgekehrt besteht auch grundsätzliche keine Haftung der GmbH für Gesellschafterhandlungen.
Es existieren jedoch gewisse Fälle eines sog. Haftungsdurchgriffs (und damit eine Durchbrechung des Trennungsprinzips), wobei folgende Fallgruppen zur Diskussion stehen:
- Haftung als “faktischer Geschäftsführer” bzw “kraft Beherrschung” der GmbH
- Qualifizierte Unterkapitalisierung der GmbH
- Vermögens- bzw. Sphärenvermischung (zB durch nicht zuordenbare Konten oder sonstige vermengte Verfügungen)
- Existenzvernichtungshaftung: Haftung eines Gesellschafters aufgrund eines ihm zurechenbaren, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen
- Haftung gemäß § 25 S 2 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
Darüber hinaus ist die oftmals gewünschte Haftungsbeschränkung für Gesellschafter bei GmbHs vielmals auch “faktisch” ausgehöhlt, wenn ein allfälliger Finanzierungsbedarf der Geschäftstätigkeit die persönliche Haftungsübernahme von Gesellschaftern erfordert (so oftmals im Kontext mit Bürgschaften udgl gegenüber Banken).
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