fbpx
Kapitel Fortschritt
0% abgeschlossen

Bei einer GmbH ist die Gesellschaft selbst primäres Haftungssubjekt und haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (zB gegenüber Dritten). Es gilt das Trennungsprinzip und damit die Unterscheidung zwischen Vermögen der Gesellschaft selbst und jenem der Gesellschafter. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für Schulden der GmbH (vgl § 61 Abs 2 GmbHG). Umgekehrt besteht auch grundsätzliche keine Haftung der GmbH für Gesellschafterhandlungen.

Es existieren jedoch gewisse Fälle eines sog. Haftungsdurchgriffs (und damit eine Durchbrechung des Trennungsprinzips), wobei folgende Fallgruppen zur Diskussion stehen:

  1. Haftung als “faktischer Geschäftsführer” bzw “kraft Beherrschung” der GmbH
  2. Qualifizierte Unterkapitalisierung der GmbH
  3. Vermögens- bzw. Sphärenvermischung (zB durch nicht zuordenbare Konten oder sonstige vermengte Verfügungen)
  4. Existenzvernichtungshaftung: Haftung eines Gesellschafters aufgrund eines ihm zurechenbaren, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen
  5. Haftung gemäß § 25 S 2 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)

Darüber hinaus ist die oftmals gewünschte Haftungsbeschränkung für Gesellschafter bei GmbHs vielmals auch “faktisch” ausgehöhlt, wenn ein allfälliger Finanzierungsbedarf der Geschäftstätigkeit die persönliche Haftungsübernahme von Gesellschaftern erfordert (so oftmals im Kontext mit Bürgschaften udgl gegenüber Banken). 

Kommentare

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert