Die Findung des Firmennamens (Firmenwortlaut) ist für viele GmbH-Gründer natürlich eine der beliebtesten Aufgaben. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass es in Österreich gewisse Anforderungen an den Firmenwortlaut gibt.
Die Firma
Zunächst einmal müssen wir klären, was eine Firma ist. Eine Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt. Im Wesentlichen dient sie also als Bezeichnung des Unternehmers im Geschäftsverkehr.
Welche Arten von Firmennamen sind wählbar? Es gibt drei Arten von Firmennamen: Personenfirma, Sachfirma und Phantasiefirma. Eine Mischung dieser Firmenarten ist ebenfalls zulässig.
- Personenfirma ist der Name des Einzelunternehmers oder einzelner oder mehrerer Gesellschafter. Ein Beispiel dafür ist “Müller und Bauer GmbH”.
- Sachfirma bezieht sich auf den konkreten Unternehmensgegenstand. Um sie von anderen Unternehmen unterscheidbar zu machen, müssen unterscheidungskräftige Zusätze verwendet werden. Ein Beispiel dafür wäre “Müller und Bauer Anlagenbautechnik GmbH” oder “MB Anlagenbautechnik GmbH”.
- Phantasiefirma ist eine beliebige Buchstaben- und/oder Wortfolge (und auch Zahlenfolgen). Der Eindruck einer Personenfirma ist dabei zu vermeiden. Ein Beispiel wäre “Heli FX GmbH”.
Andere Vorgaben
Welche sonstigen Vorgaben sind einzuhalten? Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die dazu geeignet sind, andere Teilnehmer des rechtsgeschäftlichen Verkehrs über wesentliche geschäftliche Verhältnisse in die Irre zu führen.
Wenn Ortsangaben in der Firma verwendet werden, ist darauf zu achten, dass richtige Vorstellungen über den Tätigkeitsort des Unternehmers und die Art und den Umfang dieser Tätigkeit erweckt werden. Dies betrifft etwa die Verwendung von Wörtern wie “Österreich”, “International” etc.
Bestandteil der Firma können etwa Groß- und Kleinbuchstaben ebenso sein wie fremdsprachige Begriffe und Zahlen, solange die Namens(Kennzeichnungs)funktion erfüllt ist. Die Firma sollte so ausgestaltet sein, dass sie durch ihre Individualität geeignet ist, den betreffenden Unternehmer gegenüber anderen Personen abzugrenzen (Unterscheidungskraft). So ist etwa die Verwendung bloßer Sach-, Branchen- oder Ortsbezeichnungen (z.B. Holzfäller GmbH, Burgenland GmbH) unzulässig.
Schließlich muss bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern die Firma zwingend auch einen Rechtsformzusatz – die ausgeschriebene offizielle Bezeichnung oder eine allgemein verständliche Abkürzung – aufweisen. Ein Beispiel dafür wäre “GmbH” oder “Ges.m.b.H.”.
Das war eine kurze Einführung in die verschiedenen Arten von Firmennamen und die Vorgaben, die bei der Wahl eines Firmennamens einzuhalten sind. Eine genauere Abklärung zur Verfügbarkeit des gewünschten Firmennamens erfolgt während der Gründung durch rechtlichen Experten in Abstimmung mit dem Firmenbuch.
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